Wofür benötigt man eine Ordinariatsklausel?

Dr. Florian Leitinger LL.M., Mai 2023

Verträge, die mit kirchlichen juristischen Personen abgeschlossen werden, enthalten oft eine sogenannte Ordinariatsklausel.

In vielen Fällen ist die Anbringung einer Ordinariatsklausel für die grundbücherliche Durchführung notwendig.

Die Rechtsgrundlage für die Ordinariatsklausel in Österreich findet sich im Zusatzprotokoll zu Artikel XIII. § 2 Konkordat 1933/34.

Unter dem Begriff Konkordat versteht man einen (völkerrechtlichen) Vertrag zwischen dem Vatikan als Vertretung der römisch-katholischen Kirche und einem Einzelstaat, in unserem Fall der Republik Österreich.

Demnach ist für Rechtsgeschäfte, die für die Erlangung der Rechtswirksamkeit die Eintragung im Grundbuch benötigen (beispielsweise der Verkauf einer Liegenschaft), die Beifügung einer Klausel auf der Vertragsurkunde vorgesehen, durch die der Diözesanordinarius (der zuständige Vorsteher einer Teilkirche, im Bereich der Diözese ist dies der Diözesanbischof) bestätigt, dass „gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und dass die Vertreter der kirchlichen Rechtsobjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hier zu berufen waren“.

Die Anbringung der Ordinariatsklausel stellt somit eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung für der-artige Rechtsgeschäfte kirchlicher juristischer Personen dar.

Laut dem zuvor zitierten Text des Konkordats werden dadurch zwei Tatsachen bescheinigt, nämlich dass der Einschreiter befugter Vertreter des beteiligten kirchlichen Rechtsträgers ist und dass gegen das Rechtsgeschäft kirchlicherseits kein Anstand besteht (vgl OGH vom 28.05.1980, 6 OB 576/80 = SZ 53/85).

Das bedeutet, dass durch die Anbringung der Ordinariatsklausel auch mit Gültigkeit für das staatliche Recht bescheinigt ist, dass das betreffende Rechtsgeschäft den Vorschriften des kanonischen Rechts entspricht.

Vereinfacht gesagt haben die Kirche und der Staat damit Regeln festgelegt, wie an der Schnittstelle der autonomen kirchlichen Vermögensverwaltung und dem staatlichen Recht, auf dessen Basis etwa auch das Grundbuch eingerichtet wurde, die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen werden kann, die der Rechtsverkehr erfordert.

Kirchliche Organe, hier etwa die vom Diözesanbischof eingerichtete Ordinariatskanzlei, prüft die ihr vorgelegten Urkunden (formell) und erteilt die entsprechende Bestätigung durch Anbringung der Ordinariatsklausel. Da dies dem Bereich der grundrechtlich gewährleisteten Kirchenautonomien (Artikel 15 Staatsgrundgesetz) angehört, steht in derartigen Angelegenheiten (beispielsweise der Verweigerung der Ordinariatsklausel) nur der kirchliche Rechtszug zur Verfügung.

Die Grundbuchsrechtspfleger der österreichischen Gerichte prüfen auch dieses Inhaltserfordernis von Verträgen und Urkunden, bevor sie eine Eintragung auf Basis einer derartigen Urkunde im Grundbuch vornehmen.

Der Umstand, ob ein Rechtsgeschäft die Ordinariatsklausel erhält, ist von großer Bedeutung, da der Ordinariatsklausel sogenannte Konstitutivwirkung zukommt. Das heißt vereinfacht, dass sie rechtsbegründend ist. Laut Schnizer (in JBL 1986, 551) begründet die Ordinariatsklausel „die nicht widerlegbare Vermutung der gehörigen Zustimmung der nach dem Kirchenrecht berufenen Aufsichtsorgane und ersetzt daher für den äußeren Rechtsbereich alle anderen Zustimmungen“.

 

 

Dies entlastet die Beteiligten eines derartigen Rechtsgeschäftes von weiteren Informationspflichten über der erforderlichen oberbehördlichen Genehmigung. Dies ist insbesondere im Bereich von Rechtsgeschäften mit Orden von Wichtigkeit, da es hier für Außenstehende oft schwer nachvollziehbar ist, wer der jeweils zuständige Obere ist, ob dieser bei einem zustimmungs- oder genehmigungs-pflichtigen Rechtsgeschäft die zuständigen Gremien konsultiert hat, etc; und damit, ob das Rechtsgeschäft überhaupt gültig zustande gekommen ist.

Die Ordinariatsklausel ist deshalb im Rechtsverkehr ein wichtiges Element des Vertrauensschutzes, da sie den Beteiligten Auskunft über die Erfüllung der innerkirchlichen Beispruchs-, Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte gibt.

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind laufend auch in derartigen Angelegenheiten als Vertragserrichter und auch rechtsberatend und rechtsvertretend tätig. Wir stehen diesbezüglich sehr gerne zu Ihrer Verfügung.

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