Mag. Ramon Schober, Mai 2024

Kindesunterhalt

Die Regelung des Kindesunterhalts nach einer Trennung stellt Eltern oft vor große Herausforderungen. In Österreich basiert die Unterhaltspflicht auf der gesetzlichen Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu unterstützen. Diese Unterstützung – der zu leistende Unterhalt – kann dabei entweder durch Naturalunterhalt (im Haushalt des Elternteils, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält) oder durch Geldunterhalt des anderen Elternteils geleistet werden.

 

Der Unterhalt wird dabei altersunabhängig von der Geburt bis zum Tod des Kindes oder bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit geschuldet (vgl § 231 ABGB).

Selbsterhaltungsfähigkeit

Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt dann ein, wenn das Kind das Betreuungsalter verlassen hat und aus eigenem Erwerbseinkommen oder Vermögen über ausreichende Mittel verfügt (oder verfügen müsste), um die eigenen materiellen (Grund-) Bedürfnisse zu decken. Durch Ausbildungen wird dieser Zeitpunkt in der Regel hinausgeschoben.

 

Naturalunterhalt

Der vom österreichischen Gesetzgeber als Normalfall angesehene zu leistende Unterhalt in der Familie wird immer als Naturalunterhalt geleistet.

Auch der betreuende Elternteil, also jener Elternteil, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält, leistet gemäß § 231 Abs 2 ABGB Naturalunterhalt. Das beinhaltet die Betreuungsleistung ebenso wie die Zurverfügungstellung von Wohnung, Kleidung, Nahrung und die Abdeckung aller anderen (Grund-) Bedürfnisse.

Ein mögliches Modell ist auch die Aufteilung der Betreuungspflichten im Verhältnis 50:50, sodass beide Elternteile Naturalunterhalt leisten und kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes besteht.

Wenn kein Elternteil das Kind betreut, sind beide zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind bei Großeltern oder eine Pflegefamilie lebt.

 

Geldunterhalt

Die Berechnung des angemessenen Geldunterhalts jenes Elternteils, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt, variiert je nach Einzelfall. Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne bei der Berechnung des zu leistenden Geldunterhalts zur Verfügung, folgend soll eine kurze Zusammenfassung gegeben werden.

Der Geldunterhalt wird für den Allgemeinbedarf des Kindes nach der Prozentmethode bemessen. Je nach Alter des (gesunden und damit keinen Sonderbedarf benötigenden) Kindes ist dabei ein bestimmter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen.

 

Unterhaltsbemessungsgrundlage

Bei unselbstständigen Erwerbstätigen wird zur Bemessung das Nettoeinkommen eines ganzen Jahres vor der Bemessung des Unterhalts herangezogen. Dazu zählen sämtliche Einkünfte, auch für Überstunden, Montageeinsätze und dergleichen mehr, bis zur Obergrenze, die der Unterhaltsstopp festsetzt.

Bei der Festsetzung des Unterhaltsstopps, der immer im Einzelfall zu ermitteln ist, hält sich die Rechtsprechung in der Regel an den zweifachen (bis zum 10. Lebensjahr) oder zweieinhalbfachen (ab dem 10. Lebensjahr) an den Verbraucherpreisindex angepassten Wert des Regelbedarfssatzes.

 

Prozentmethode

Die folgenden Prozentsätze von der Unterhaltsbemessungsgrundlage werden zur Berechnung des Geldunterhaltes herangezogen:

Kindesalter Prozentsatz
bis 6 Jahre 16 %
6 bis 10 Jahre 18 %
10 bis 15 Jahre 20 %
über 15 Jahre 22 %

Für weitere Unterhaltspflichten gibt es Abzüge der Prozentsätze, so wird beispielsweise für ein weiteres Kind bis 10 Jahre, für das Unterhalt (Geld- oder Naturalunterhalt) geleistet werden muss, ein Prozentpunkt (bei beiden Kindern) abgezogen.

 

Geltendmachung

Der Unterhaltsanspruch für das Kind wird im Außerstreitverfahren vor Gericht geltend gemacht. Dabei verjährt der Unterhaltsanspruch laufend jeweils drei Jahre nach Fälligkeit des Unterhaltsbetrages.

Gerne steht unsere Kanzlei zur Geltendmachung von Kindesunterhalt, zur Abwehr von zu viel verlangtem Unterhalt und für alle weiteren Fragen zur Verfügung.

 

Quellen

Kolmasch, Tabelle: Richtwerte für den Unterhaltsstopp beim Kindesunterhalt (Stand 16.3.2024, Lexis Briefings in lexis360.at);

Kolmasch, Unterhaltsstopp (Stand 16.3.2024, Lexis Briefings in lexis360.at);

Kolmasch, Kindesunterhalt (Stand 16.3.2024, Lexis Briefings in lexis360.at)

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