Dr. Florian Leitinger, Mai 2024
Errichtung und Registrierung eines Testaments
Bei der Vorsorge für die Zukunft ist es für viele unserer Mandanten von besonderer Bedeutung, auch ihren letzten Willen zu regeln.
So unterschiedlich wie die Lebenssituationen sind, so individuell ist auch die Gestaltung des persönlichen Testaments. Dabei begleiten wir unsere Mandanten sehr gerne.
Es hat sich bewährt, zunächst einmal ein ausführliches Gespräch über die Zielsetzung der persönlichen Nachlassregelung zu führen. Dabei steht für uns vor allem das Zuhören im Vordergrund und das Verstehen der jeweiligen Anliegen, die unsere Mandanten bei der Regelung ihres letzten Willens haben. Hierbei handelt es sich meist nicht nur um ein Beratungsgespräch, in dem einzelne rechtliche Rahmenbedingungen dargestellt werden. Vielmehr handelt es sich doch oft um eine intensive Betrachtung der individuellen persönlichen Lebensgeschichte, der familiären Umstände, der Erwartungen, die man mit der zu treffenden letztwilligen Verfügung verbindet und auch dem Besprechen von Bedenken, Ängsten und Sorgen, die damit im Zusammenhang stehen.
Bei der Erörterung dieser Themen geben wir auch einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten zur Errichtung eines formgültigen Testaments.
In umfangreicheren Fällen empfehlen wir meistens die Errichtung eines fremdhändigen Testaments. Hierbei erfolgt die Errichtung des Testaments durch unsere Kanzlei und nach Überarbeitung und Freigabe des Testamentsentwurfs kann dann ein Unterzeichnungstermin in unserer Kanzlei oder auf Wunsch auch außerhalb vereinbart werden, an dem neben dem Testator müssen auch drei Testamentszeugen teilnehmen.
Damit ein fremdhändiges Testament gültig ist, müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Hierauf ist mit großer Sorgfalt zu achten, um die ansonstige Ungültigkeit der Verfügung auszuschließen. Wir beachten dabei stets die hierzu ergehende Judikatur der Höchstgerichte, um eine formgültige Testamentserrichtung zu gewährleisten.
Die maßgebliche Gesetzesbestimmung ist § 579 ABGB:
§ 579 (1) ABGB: Eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung muss der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
(2): Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihrer Eigenschaft des Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Die Inhalte der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen.
Der Text muss also vom Erblasser mit einem eigenhändig verfassten Zusatz, das die Urkunde seinen letzten Willen enthält, unterschrieben werden (so genannte nuncupatio), zum Beispiel „mein letzter Wille“, „das will ich“, „so soll es sein“.
Zusätzlich braucht der Verfügende drei gleichzeitig anwesende Zeugen, deren Identität (Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum oder Adresse) aus der Urkunde hervorgeht. Sie müssen den Inhalt der Urkunde zwar nicht kennen, aber darauf eigenhändig mit einem Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft (zum Beispiel „als ersuchter Testamentszeuge“) unterschreiben.
Da die Testamentszeugen den rechtsgeschäftlichen Vorgang bestätigen sollen, müssen sie volljährig und in der Lage sein, den Testierakt mit Einsichtsfähigkeit zu verfolgen und ihn widerzugeben (§ 587 ABGB). Überdies müssen die Zeugen unbefangen sein. Man soll nicht seine eigene Begünstigung bestätigen können. Daher sind für eine Begünstigung sowohl der Bedachte, aber auch bestimmt ihm nahestehende Personen keine fähigen Zeugen (Vergleiche die umfangreiche Liste in § 588 Abs 1 ABGB). Zeugnisunfähig sind weiters gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtige, Organe, Gesellschafter, Machthaber und dienstnehmerbedachte Personen oder rechtsfähige Gesellschaften (§ 588 Abs 2 ABGB). (Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht 5. Auflage [2016], 593f)
Neben dem fremdhändigen Testament gibt es auch Situationen, in denen es dem Wunsch der Mandanten am ehesten entspricht, ein eigenhändiges Testament zu errichten. Hierfür muss der vollständige Text des Testaments vom Testator (Testamentsverfasser) eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Die Unterschrift muss zwingend am Ende des Textes gesetzt werden.
Empfohlen ist, das Testament mit vollem Namen zu unterschreiben, damit jedenfalls das gesetzliche Erfordernis erfüllt ist, dass über die Identität des Testamentsverfassers kein Zweifel besteht. Sollten Ergänzungen beim eigenhändigen Testament vorgenommen werden, müssen diese nochmals unterschrieben werden. Wir empfehlen auch, dem eigenhänigen Text ein Datum anzufügen, da das später im Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung sein kann, wenn etwa beurteilt werden muss, welchen von mehreren Testamenten, die einander widersprechen, gültig ist. Beim eigenhändigen Testament sind keine Zeugen notwendig.
Rechtsanwälte haben nach § 44 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) dafür Sorge zu tragen, dass letztwillige Anordnungen in geeigneter Weise verwahrt werden und sind verpflichtet, Testamente in einem für Gerichtskommissäre zugänglichen Testamentsregister zu registrieren sowie kanzleiinterne Aufzeichnungen diesbezüglich zu führen. Der Sinn besteht darin, dass Testamente, unter anderem bei längerer Abwesenheit oder Ableben eines Rechtsanwaltes, auch von Dritten verlässlich gefunden werden. Da Gerichtskommissäre verpflichtet sind, eine Abfrage der Testamentsregister durchzuführen, bekommt im Sterbefall der zum Gerichtskommisär bestellte Notar Auskunft, ob ein Testament errichtet ist und wo dieses hinterlegt ist und kann es zum Beispiel anfordern. Unsere Mandanten können ihre Testamente (egal ob es sich um ein eigenhändiges oder fremdhändiges Testament handelt) in unserer Kanzlei gegen Ersatz einer geringen Gebühr registrieren. In der Regel bewahren wir Testamente unserer Mandanten oder Kopien hiervon im Safe unserer Kanzlei auf und senden dem zum Gerichtskommisär bestellten Notar das Testament dann auf Anfrage im Sterbefall zu. So ist garantiert, dass der letzte Wille jedenfalls beachtet wird.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung oder der Beurteilung letztwilliger Verfügungen steht Ihnen unsere Kanzlei auf Anfrage jederzeit gerne zur Verfügung.