Dr. Florian Leitinger LL.M., November 2023

Vertretung im Insolvenzeröffnungs-
verfahren

Unsere Kanzlei vertritt regelmäßig Mandanten im Insolvenzeröffnungsverfahren. Dabei handelt es sich vereinfacht gesagt um ein gerichtliches Verfahren, das einem Insolvenzverfahren (Konkurs- oder Sanierungsverfahren) vorgelagert ist.

Anwendungsfälle

Mandanten, gegen die ein Insolvenzantrag eingebracht wurde, unterstützen wir diesbezüglich beispielsweise bei der geordneten Einleitung eines Sanierungsverfahrens zur Vorbereitung einer Unternehmenssanierung oder -restrukturierung (dazu weiter unten) oder bei der Abwehr von unberechtigten Insolvenzanträgen.

Auch unterstützen wir Mandanten, die als Gläubiger die Eröffnung eines Konkursverfahrens über einen Schuldner erreichen wollen, weil etwa sämtliche exekutionsrechtlichen Mittel nicht zu einer Befriedigung ihrer Forderung führen konnten. Es gibt auch Fälle, in denen die Forderung spätestens dann bezahlt wird, wenn das Insolvenzgericht mit dem Prüfen von Insolvenzvoraussetzungen beginnt und (Zahlungs-)nachweise einfordert. In manchen Fällen hat sich dann aber auch gezeigt, dass tatsächlich die Insolvenzeröffnung der einzige Ausweg blieb. In diesen Fällen konnte zumindest eine Insolvenzverschleppung, die meist zu einer Erhöhung der Außenstände führt, und eine Quote im Insolvenzverfahren erzielt werden.

Verfahren

Da die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stets an einen Antrag gebunden ist, den nur der Schuldner gemäß § 69 Insolvenzordnung (IO) oder ein Gläubiger gemäß § 70 IO stellen kann, folgt auf einen derartigen Antrag zumeist ein sogenanntes Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl Poltsch in Poltsch/Bertl/Fraberger/Reckenzaun/Isola/Petsch Praxishandbuch Insolvenzabwicklung [2016] 13 ff).

Für Unternehmer ist hierbei das jeweilige Landesgericht (und in Wien das Handelsgericht) zuständig. Das Bezirksgericht ist zuständig für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben. Diesen steht ein sogenanntes Schuldenregulierungsverfahren offen („Privatinsolvenz“).

Besonders in dem Fall, wenn nicht der Schuldner selbst – in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, sondern eben ein Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen anderen beantragt, ist ein Verfahren notwendig, das möglichst effizient (zB mit einer vorgesehenen Höchstdauer von drei Monaten) das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen klären soll. Langwierige Auseinandersetzungen überschreiten jedenfalls die Möglichkeiten von Insolvenzeröffnungsverfahren. Dafür stehen die Zivilgerichte zur Verfügung.

Eröffnungsvoraussetzungen

Im Insolvenzeröffnungsverfahren geht es (stark vereinfacht zusammengefasst) um die Prüfung folgender Voraussetzungen:

a) Insolvenzfähigkeit: Insolvenzfähig ist, wer nach österreichischem Recht rechtsfähig ist (Dellinger/Oberhammer/Koller Insolvenzrecht Rz 224)

b) Insolvenzgrund: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

c) Kostendeckendes Vermögen: Eine Beantragung ist nur dann möglich, wenn vom Vorhandensein von kostendeckenden Vermögen (in der Regel zumindest € 4.000,00) ausgegangen werden kann.

d) ein Insolvenzantrag (siehe oben)

Wichtige Handlungsempfehlungen

Wenn Sie sich mit einem Gläubigerantrag konfrontiert sehen und die darin behaupteten Insolvenzvoraussetzungen nicht zutreffen, wenden Sie sich bitte umgehend an einen Rechtsanwalt, da in diesem Fall gesetzliche Fristen laufen, die bei sonst drohenden Rechtsnachteilen zwingend zu beachten sind.

Von besonderer Bedeutung ist in der Praxis immer wieder die fristgerechte Behandlung von Aufträgen oder Ladungen des Insolvenzgerichtes, die Antragsgegnern (Schuldnern) die Wahrung des rechtlichen Gehörs ermöglichen sollen.

Sollten Sie also eine Ladung zu einer Tagsatzung in einem Insolvenzeröffnungsverfahren erhalten, ist dieser Ladung zwingend Folge zu leisten und den in der Ladung genannten gerichtlichen Aufträgen vollständig nachzukommen (insbesondere ist das mitgesendete Vermögensverzeichnis bei sonstiger strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 261 IO vollständig auszufüllen und eigenhändig zu unterfertigen). Sollte es bei der Ladung zu Zustellproblemen gekommen sein, könnte dies Grundlage für ein erfolgreiches Rechtsmittel (Rekurs) sein.

Anstelle der Ladung zu einer Einvernahmetagsatzung hat das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren die Möglichkeit, dem Antragsgegner (Schuldner) eine schriftliche Stellungnahme samt der Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufzutragen. Auch in diesem Fall empfehlen wir die umgehende Beiziehung eines Rechtsanwalts, damit die erforderlichen Tätigkeiten koordiniert und die bestmögliche Vertretung bewerkstelligt werden kann.

Nicht immer ist die gänzliche Abwehr eines Gläubigerantrages auf Insolvenzeröffnung das Ziel der Vertretungstätigkeit. Am Landesgericht besteht für den Schuldner auch die Möglichkeit, anstelle eines Konkursverfahrens die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zu erreichen, wenn er gleichzeitig mit der Beantwortung eines Gläubigerantrages einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt (vgl Poltsch in Poltsch/Bertl/Fraberger/Reckenzaun/Isola/Petsch Praxishandbuch Insolvenzabwicklung [2016] 15).

Anders als beim Gläubigerantrag, der zwingend ein gerichtliches Verfahren nach sich zieht, ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners („Eigenantrag“) gemäß § 69 IO sofort zu eröffnen.

 

Insolvenzantragspflicht

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß § 69 Absatz 2 IO eine Insolvenzantragspflicht bei sonstiger Haftung bestehen kann. Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 66 und § 67 IO vor, so ist dieses gemäß der gesetzlichen Bestimmung § 69 Absatz 2 IO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft insbesondere gemäß § 69 Absatz 3 IO natürliche Personen, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (und Liquidatoren) einer eingetragenen Personengesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen.

Sollten Sie als Unternehmer mit einer derartigen Situation konfrontiert sein, in der Sie möglicherweise zur Stellung eines Eigenantrages auf Insolvenzeröffnung verpflichtet sind, empfehlen wir die umgehende Beiziehung eines Rechtsanwalts, da in diesen Fällen oftmals besonders kurzfristig die entsprechenden Dokumente vorzubereiten sind.

Benötigte Unterlagen

Insolvenzeröffnungsverfahren sind schnelle Verfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung müssen Bescheinigungsmittel parat sein (Poltsch in Poltsch/Bertl/Fraberger/Reckenzaun/Isola/Petsch Praxishandbuch Insolvenzabwicklung [2016] unter Verweis auf OGH 24.01.2022, 8 Ob 282/01f)

Die rasche Bereitstellung aller benötigten Unterlagen, die zeitnahe Beiziehung eines Rechtsanwalts und die strategische Einbindung sonstiger Berater (zB Steuerberater, Unternehmensberater) ist für den Erfolg der Vertretung im Insolvenzeröffnungsverfahren von besonderer Bedeutung.

Unsere Kanzlei berät Sie gerne zu allen Fragen rund um Insolvenzeröffnungsverfahren.

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