Privatbeteiligten-
anschluss – Wie komme ich als Geschädigte/r zu Schadenersatz?

Dr. Theresia Leitinger M.A.I.S, Juni 2023

Wird ein Opfer aufgrund einer strafbaren Handlung am Vermögen oder aufgrund einer Verletzung körperlich geschädigt, gibt es in Österreich die Möglichkeit, neben der Geltendmachung des Anspruches im Zivilverfahrensweg, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte/r anzuschließen.

Die Privatbeteiligung – Kein Buch mit sieben Siegeln

Wichtigster Unterschied zum Anschluss im Strafverfahren – im Gegensatz zur klagsweisen Geltend-machung eines Anspruches im Zivilverfahren – ist die Art der Verfahrensführung: Während im Strafverfahren von Amts wegen ermittelt wird, sohin das Gericht auf Basis der Anklage der Staatsanwaltschaft und Verteidigung des Beschuldigten entscheidet, muss in einem Zivilverfahren jeglicher Beweis selbst erhoben und beigebracht werden. Der Anschluss im Strafverfahren ist somit zumeist mit deutlich weniger Aufwand und Kosten verbunden, als eine Zivilklage anzustrengen.

Höhe des Privatbeteiligtenanschlusses

Wie im Zivilverfahren muss auch im Strafverfahren die Höhe des Anspruches beziffert werden. Wurde etwa eine Sache im Wert von EUR 10.000,00 gestohlen, genügt die Vorlage von Beweisen, dass die Sache dem Opfer gehörte unter Bezifferung der Schadenshöhe. Dies könnte beispielsweise mit Vorlage der Zahlungsquittung sehr einfach belegt werden. Der Hergang zur Sachbeschädigung hingegen muss nicht vom Opfer bescheinigt werden, diese Aufgabe fällt im Strafverfahren der Ermittlungsbehörde zu. Wird im Strafverfahren ein Betrag zugesprochen, der aus Sicht des Opfers zu gering ist, können darüberhinausgehende Ansprüche nach Beendigung des Verfahrens klagsweise geltend gemacht werden.

Vom Zuspruch zur Auszahlung

Wird der Beschuldigte verurteilt und erfolgt zusätzlich ein Privatbeteiligtenzuspruch vom Gericht, ist dieser nach Rechtskraft des Urteils vollstreckbar. Das bedeutet, sollte die Zahlung nicht geleistet werden, kann – gleich wie bei einem Zivilgerichtsurteil – die Exekution beantragt werden.

Fazit

Wurden Sie aufgrund einer Straftat geschädigt, ist es empfehlenswert, Ihren Anspruch bereits im Strafverfahren als Privatbeteiligtenanschluss geltend zu machen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Geltendmachung.

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