Mag. Isabel Fuchs, Februar 2024

Pflegevermächtnis

Pflegebedürftige Menschen werden häufig von nahestehenden Personen umsorgt. In der Praxis wird die Abgeltung der erbrachten Pflegeleistungen von Angehörigen vor dem Tod des Erblassers oftmals nicht vereinbart. In diesem Fall kommt das gesetzliche Pflegevermächtnis iSd § 677 ABGB zur Geltung, wodurch unter bestimmten Voraussetzungen die erbrachten Pflegeleistungen belohnt werden. Das gesetzliche Pflegevermächtnis gebührt zusätzlich zum Pflichtteil bzw anderen Leistungen aus der Verlassen-schaft, wobei der Erblasser eine Anrechnung anordnen kann.

Beispiel

Die Tochter pflegt ihre Mutter, welche schließlich verstirbt. Der Bruder kümmerte sich hingegen nicht.

Eine Abgeltung zugunsten der Tochter wurde nicht vereinbart. Gebührt dieser nun ein gesetzliches Pfle-gevermächtnis iSd § 677 ABGB?

 

 

 

Voraussetzungen

  • 677 Abs 1 ABGB honoriert eine nicht bloß geringfügige Pflegetätigkeit, wobei ein Maßstab von mindestens 20 geleisteten Stunden im Monat anzunehmen ist. Zudem muss die Pflege während der letzten 3 Jahre vor dem Tod des Erblassers geringstenfalls über sechs Monate erfolgt sein.

Als Ausnahmetatbestand wird die Vereinbarung von (letztwilligen) Zuwendungen oder Entgelten an den Berechtigten normiert. Dies vor dem Hintergrund der Vermeidung einer „Doppelentlohnung“. Die Höhe der Zuwendung bzw des Entgelts muss jener des gesetzlichen Pflegevermächtnisses entsprechen. Widrigenfalls ist eine Differenz aufzuzahlen.

Die Art der Pflegetätigkeit iSd § 677 Abs 2 ABGB muss keiner professionellen Krankenpflege entsprechen, Betreuung und Hilfe reichen aus. Die Pflegeleistung kann sowohl das physische als auch das psychische Wohlergehen umfassen. Die Erbringung der Pflege im Rahmen einer familienrechtlichen Beistandspflicht, etwa durch einen Ehegatten, berührt den Anspruch auf ein gesetzliches Pflegevermächtnis nicht.

Der Gesetzgeber spricht iSd § 677 Abs 3 ABGB „einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person“ den Anspruch auf ein gesetzliches Pflegevermächtnis zu. Neben der Familie (etwa gesetzliche Erben) sind auch Partner bzw Lebensgefährten sowie dessen Kinder erfasst.

Der Anspruch auf ein gesetzliches Pflegevermächtnis ist im Verlassenschaftsverfahren mittels Antrag geltend zu machen. Primär wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Die Höhe des gesetzlichen Pflegevermächtnisses beansprucht oftmals einen wesentlichen Teil der Verlassenschaft, wodurch eine einvernehmliche Lösung in der Praxis unter Umständen nicht erreicht werden kann. Als Alternative besteht die Möglichkeit einer Klage gegen die Verlassenschaft bzw nach Einantwortung gegen die Erben.

 

Das gesetzliche Pflegevermächtnis ist nicht vom Willen des Erblassers abhängig. Es kann nur entzogen werden, wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund iSd § 770 ABGB vorliegt.

Höhe des Pflegevermächtnisses

Unter welchen Voraussetzungen das gesetzliche Pflegevermächtnis iSd § 677 ABGB zusteht, wird in dem hier nun ausführlich erläutert. Zudem stellt sich die Frage der Höhe des gesetzlichen Pflegevermächtnisses iSd § 678 ABGB, welche der OGH in einer rezenten Entscheidung zu beantworten hatte.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Die Klägerin (Lebensgefährtin des Erblassers) begehrte gegen die Beklagten (Söhne des Erblassers) eine Zahlung iHv € 40.000, wobei ein Stundensatz von € 14,00 für erbrachte Pflegeleistungen angenommen wurde. Die Klägerin versorgte den wegen einer Gehirnerkrankung pflegebedürftigen Erblasser während der letzten drei Jahre vor dessen Tod im Ausmaß von etwa sieben Stunden pro Tag. Die Pflegeleistungen umfassten unter anderem das An- und Auskleiden, die Körperpflege und die Versorgung mit Lebensmitteln als auch Medikamenten. Das monatliche Pflegegeld iHv € 1.285 floss der Klägerin in Form eines Entgelts zu. Zudem wurde ihr ein Wohnungsgebrauchsrecht als teilweise Abgeltung eingeräumt.

Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Vereinbarung, welche eine Abgeltung der Pflegeleistungen enthält, zwischen pflegender Person und Erblasser einem Pflegevermächtnis entgegensteht.

Weiters wurde die Bemessung der Höhe von Pflegevermächtnissen thematisiert.

Einzelfallbezogene Bemessung der Höhe

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Pflegevermächtnisses iSd § 678 ABGB nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen sowie nach dem verschafften Nutzen. Der Wert der Verlassenschaft ist nicht zu berücksichtigen. Eine bestimmte Bemessungsgrundlage sieht das Gesetz nicht vor.

Die Bemessung der Höhe des Pflegevermächtnisses ist einzelfallabhängig. Hierbei ist iSd $ 678 Abs 1 ABGB die Art der Tätigkeit sowie die Qualität der Pflege (etwa die Erbringung durch facheinschlägig ausgebildete Angehörige oder durch „Laien“) zu beachten. Eine Orientierungsgröße für die Angemessenheit eines Stundensatzes stellen die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte dar, welche Mindestlöhne für unterschiedliche Beschäftigungen enthalten.

 

Bei den Mindestlohntarifen handelt es sich um Brutto-Tarife, sohin ist bei der Ermittlung der Höhe des Pflegevermächtnisses ein gewisser Abschlag zu berücksichtigen, um den dem Berechtigten zufließenden Betrag einschätzen zu können. Zudem ist zu beachten, dass der Mindestlohntarif Ansprüche auf ein 13. und 14. Monatsgehalt sowie Zuschläge vorsieht und nach Berufsiahren differenziert. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie des Umfangs, der Dauer und der Art der erbrachten Leistungen ist ein angemessener Stundensatz zu ermitteln. Dies erfolgt nach richterlichem Ermessen.

Kurze Anmerkung zum oben dargelegten Sachverhalt: Der Klägerin wurde ein Stundensatz iHv € 14,00 aufgrund der Intensität der Pflege zugesprochen.

Aufzahlung des Differenzbetrages

Der OGH hielt fest: Wurde eine Gegenleistung für erbrachte oder noch zu erbringende Pflegeleistungen vereinbart und entspricht dessen Höhe nicht der errechneten Höhe des Pflegevermächtnisses iSd § 678 Abs 1 ABGB, steht das Pflegevermächtnis in Höhe des Differenzbetrages dem Berechtigten zu.

Außerdem kann ein gesetzliches Pflegevermächtnis weder durch Vereinbarung verringert noch ausgeschlossen werden und hat ,pflichtteilsähnlichen Charakter“ „Pflichtteilsähnlichkeit“ wird angenommen, da das Pflegevermächtnis wie auch der Pflichtteil einen erbrechtlichen Anspruch begründet.

Zusammenfassung

Die Kanzlei Dr. Leitinger & Dr. Leitinger Rechtsanwälte OG steht zur Beratung von erbrechtlichen Angelegenheiten bzw zu Fragen rund um das Pflegevermächtnis gerne zur Verfügung.

 

Quelle:

Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht7 (2022).

Quelle zur Höhe des Pflegevermächtnis:

OGH 2 Ob 63/21k, 24.06.2021.

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