Kündigungsfristen bei Arbeitern und Angestellten

Lisa-Maria Dolzer, Jänner 2023

Möchte der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Dienstverhältnis beenden, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Sofern kein Einvernehmen erzielt wird und von der Gegenseite keine Entlassungs- oder Austrittsgründe gesetzt werden, können sich die Betroffenen der Kündigung bedienen. Dabei gilt es zwischen der Arbeitgeberkündigung und der Arbeitnehmerkündigung zu unterscheiden. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben sich im Zuge der Lösung des Arbeitsverhältnisses an gewisse Kündigungsfristen zu halten.

Als Kündigungsfrist wird jener Zeitraum bezeichnet, der zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungstermin) liegt. Bis zum 1.10.2021 galten für Angestellte und Arbeiter unterschiedliche Regelungen – ab diesem Zeitpunkt wurden im Zuge des Arbeitnehmer-Angleichungspakets die Regelungen der Arbeiter an jene der Angestellten angepasst.

Durch die Anpassung der Kündigungsfristen wurde ein wichtiger Schritt in Richtung der rechtlichen Gleichstellung dieser beiden Gruppen gesetzt; galten doch die Arbeiter nicht nur in Bezug auf die Kündigungsfristen gegenüber den Angestellten als benachteiligt.

Die Grundlage für die Anpassung wurde mit § 1159 ABGB (in der neuen Fassung) geschaffen.

Arbeitgeberkündigung

Das Angestelltengesetz sieht in § 20 Absatz 1 folgende Staffelung der Kündigungsfristen, abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses zu demselben Arbeitgeber, vor:

1 – 2 Dienstjahr: 6 Wochen
Ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
Ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
Ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis jeweils zum Quartalsende lösen. Vereinbarungen, die für den Angestellten günstiger sind, sind grundsätzlich zulässig. So werden in den Kollektiv- und Individualarbeitsverträgen regelmäßig Kündigungstermine zum Fünfzehnten oder Letzten eines jeden Kalendermonats vereinbart. Seit Inkrafttreten des neuen § 1159 ABGB gilt die Regelung auch für Arbeiter – die alte Kündigungsbestimmung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) 1859 räumte dem Arbeitge-ber eine 14-tägige Kündigungsfrist ein.

Arbeitnehmerkündigung

Auf Arbeitnehmerseite – seit Anpassung der Bestimmungen sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter – beträgt die Kündigungsfrist einen Monat und kann durch Vereinbarung auf ein halbes Jahr ausgedehnt werden. Die nach alter Rechtslage geltende 14-tägige Kündigungsfrist der Arbeiter ist sohin obsolet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht kürzer als jene der vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Frist sein darf. Als Kündigungstermin gilt der Letzte eines jeden Monats.

Ausnahme bei Saisonbetrieben

Ein Unterschied des Arbeiterrechts zum Angestelltenrecht ist in der Ausnahme des § 1159 Absatz 4 ABGB zu erkennen. Demnach können für Saisonbetriebe durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen betreffend die Kündigungsfrist vereinbart werden. So kann in Saisonbetrieben eine für Arbeiter kürzere Kündigungsfrist gesetzt werden, vorausgesetzt, in der jeweiligen Branche überwiegen Saisonbetriebe. In der Hotellerie und Gastronomie führte die Rechtslage zu Beginn zu Rechtsunsicherheit, war nicht erkennbar, ob die Branche überwiegend aus Saisonbetrieben besteht oder nicht. Dazu äußerte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Klarstellung, dass es sich beim Hotellerie- und Gastgewerbe in der Gesamtbetrachtung um kein Überwiegen von Saisonbetrieben handelt und sohin die längeren Fristen des § 1159 ABGB zur Anwendung gelangen.

Sollten Sie weiterführende Fragen zu diesem Thema oder dem Arbeitsrecht im Allgemeinen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie mit unserer Expertise.

Quellen:
Löschnigg. Arbeitsrecht13 (2017) 633 ff.
Lindmayr, RdW 2022/344, H 6 418.
OGH 24.03.2022, 9 ObA 116/21f
Auer/Mayer-Pfeil in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB: Praxiskommentar (2021) § 1159.

 

 

 

 

 

Quellen:
Löschnigg. Arbeitsrecht13 (2017) 633 ff.
Lindmayr, RdW 2022/344, H 6 418.
OGH 24.03.2022, 9 ObA 116/21f
Auer/Mayer-Pfeil in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB: Praxiskommentar (2021) § 1159.

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