Mag. Stefanie Obmann, BA, März 2024

Die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren

Das Recht auf ein faires Verfahren

In einem Strafverfahren ist es essenziell, dass es objektiv bleibt und die Ermittlungen zu wahren Ergebnissen führen. Die Strafbehörden sind daher zur Objektivität und Wahrheitserforschung angehalten.

 

Neben den allgemeinen Grundsätzen des Strafverfahrens (zB Unabhängigkeit der Richter, Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der Mündlichkeit und Öffentlichkeit etc) räumen die Strafprozessordnung (StPO) und ihre Nebengesetze (Suchtmittelgesetz, Jugendgerichtsgesetz) dem Beschuldigten zahlreiche Verteidi-gungsrechte ein, damit ein faires Strafverfahren gewährleistet ist.

Diese Rechte sind dem Beschuldigten (teilweise auf Antrag) bei sonstiger häufiger Nichtigkeit des Verfahrens zu gewähren.

§ 49 StPO enthält eine demonstrative, somit keine abschließende Aufzählung der wichtigsten Beschuldigtenrechte. Der Beschuldigte hat demnach insbesondere folgende Rechte:

 

 

 

  1. vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte
    im Verfahren informiert zu werden (§ 50 StPO),
  2. einen Verteidiger zu wählen (§ 58 StPO) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61
    und 62 StPO),
  3. Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53 StPO),
  4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164
    Absatz 1 StPO mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
  5. gemäß § 164 Absatz 2 StPO einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
  6. die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55 StPO),
  7. Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106 StPO),
  8. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87 StPO),
  9. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108 StPO),
  10. an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbe-schuldigten (§ 165 Abs. 2 StPO) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 StPO) teilzunehmen,
  11. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
  12. Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56 StPO).
  13. Der Beschuldigte hat weiters das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Ak-teneinsicht (§ 68 StPO) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.

 

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Wird dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei die Ausübung eines in der Strafprozessordnung genannten Rechts verwehrt, so kann er sich mit einem Einspruch wegen Rechtsverletzung dagegen wehren.

 

Gegen gerichtliche Beschlüsse im Ermittlungsverfahren, mit denen dem Beschuldigten seine Rechte unmittelbar verweigert werden, steht dem Beschuldigten das Rechtsmittel der Beschwerde offen.

 

Werden schließlich im Hauptverfahren die Rechte des Angeklagten verletzt, so kann dies, in einigen Fällen nach erforderlicher Antragstellung in der Hauptverhandlung, mit der Berufung wegen Nichtigkeit bekämpft werden.

Während einige Rechte des Beschuldigten, zB Verständigungsrechte, von Amts wegen wahrzunehmen sind, bedürfen andere wesentliche Rechte des Beschuldigten, dazu gehören das Recht auf Akteneinsicht, die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers, die Aufnahme von Beweisen, die Erörterung von Gutachten etc der Antragstellung. Werden keine entsprechenden Anträge gestellt, kann der Beschuldigte sich im Nachhinein kaum mehr mit Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen gegen die Nicht-Beachtung seiner Rechte wehren.

 

Es empfiehlt sich daher, bereits im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger beizuziehen, um die eigenen Rechte als Beschuldigter bestmöglich zu wahren. Die Kanzlei Dr. Leitinger und Dr. Leitinger Rechtsanwälte GmbH steht Ihnen jederzeit gerne für die Rechtsberatung und -vertretung im Strafverfahren zur Verfügung.

 

Mag. Stefanie Obmann, BA

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