Mag. Ramon Schober, Mai 2022
Arbeitnehmer - veranlagung für Verstorbene
Verstorbene haben in ihrem Sterbejahr meist wesentlich zu viel an Lohn- oder Einkommenssteuer und Abgaben bezahlt. Jede Person muss pro Monat so viel an Steuern und Abgaben entrichten, als ob dieser Monatsverdienst in jedem Monat eines ganzen Jahres erhalten würde. Verstirbt eine steuerpflichtige Person nun unterjährig, erfolgt eine Neuberechnung der Abgabenschuld für das ganze Jahr. Dabei kann es dazu kommen, dass man in eine niedrigere Steuerklasse fällt, oder im Falle eines Versterbens sehr „früh im Jahr“, dass für dieses Jahr überhaupt keine Lohn- oder Einkommenssteuer anfällt. Ursprünglich wurden aber von der lohn-, gehalts- oder pensionsauszahlenden Stelle, Abgaben in der Höhe abgeführt, als ob diese Einkommen das ganze Jahr über erzielt würde.
Einbringung durch Gesamtrechtsnachfolger
Beispiel 1: Eine Person mit einer Bruttopension in Höhe von € 2.400,00 verstirbt am 12.08.2018. Dies ergibt zu viel bezahlte Steuern und Abgaben in Höhe von ca € 2.100,00.
Beispiel 2: Dieselbe Person verstirbt am 20.04.2020. Dies ergibt zu viel bezahlte Steuern und Abgaben in Höhe von ca € 1.480,00.
Dieses Geld steht den Erben zu.
Weil die verstorbene Person ihre Arbeitnehmerveranlagung aber nicht mehr selbst einbringen kann, müssen das die Erben tun. Wenn die Verlassenschaft noch nicht fertig abgewickelt ist, können alle Erben gemeinsam den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung einbringen. Ist die Verlassenschaft bereits abgewickelt kann es jeder Gesamtrechtsnachfolger – sprich Erbe – selbst tun.
Da nach einem gewissen Zeitraum – die Arbeitnehmerveranlagung kann erst im Folgejahr gemacht werden – aber meist darauf vergessen wird, kann sich der Staat über eine größere Subvention durch seine verstorbenen Steuerpflichtigen freuen.
Damit sich die Arbeitnehmerveranlagung für die verstorbene Person rechnet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Sterbefall darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die verstorbene Person muss Abgaben bezahlt haben (Theoretischer Jahresverdienst über € 11.000,00) und der Sterbemonat sollte zwischen Februar und November liegen, da im ersten Monat noch kein Überschuss an Abgabenzahlungen entsteht und auch im letzten Monat eines Jahres eine Neuberechnung nur sehr kleine Summen bringt, die den Aufwand nicht lohnen.