Mag. Ramon Schober,
Jänner 2025

Verschuldensteilung bei Verkehrsunfällen

Der Regelfall des Verkehrsunfalls und damit verbunden die rechtliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen, Schmerzengeld und Ähnlichem ist, dass die Schuld bei einem der Unfallgegner allein liegt.

Wie aber so oft im Leben, ist dieses eben nicht nur schwarz oder weiß, sodass beide (oder mehr) Parteien ein Verschulden treffen kann. Diese Verschuldensteilung wird insbesondere nach dem Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, aber auch anhand der Größe und Wahrscheinlichkeit, der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und der Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall.

Wenn dabei der Sorgfaltsverstoß des einen Verkehrsteilnehmers im Verhältnis zu jenem des anderen derart vernachlässigbar ist, dass er vernachlässigbar erscheint, wird in der Regel wieder vom Alleinverschulden des gröber sorgfaltswidrigen Teils ausgegangen.

Aufgrund der Häufigkeit von Verkehrsunfällen, hat eine Vielzahl der Zivilgerichte sich täglich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

In den meisten Fällen ist es so, dass ein Sachverständiger an Ort und Stelle des Unfalls klärt, wer welchen Sorgfaltsverstoß zu verantworten hat und dem Gericht dabei – aus der Erfahrung – Werte für die Verschuldensteilung vorschlägt.

Dies ist nicht Teil des besonders schwer bekämpfbaren Befundes- und Gutachtens des Sachverständigen, sondern eine (fachkundlich fundierte) Einschätzung und daher auch bekämpfbar.

In einer gut ausgeführten Berufung gegen das vom Erstgericht gefällte Zivilurteil kann die Schadensteilung gedreht werden, wenn dies rechtlich und mit den im Verfahren bereits vorgekommenen Beweisen denkbar erscheint. Im Berufungsverfahren herrscht strenges Neuerungsverbot, weshalb neue Beweise nicht vorgelegt werden können.

Unsere Kanzlei hat im konkreten Fall, der Ausgangspunkt dieses Textes ist, die vom Erstgericht ausgesprochene Verschuldensteilung von 1:1 in eine vom Gericht 2. Instanz festgestellten Verschuldensteilung von 1:3 zu Gunsten unserer Mandantschaft erwirken können.

Gerne stehen wir auch Ihnen bei der Abwicklung Ihres Verkehrsunfalles zur Seite. Bestenfalls bereits in der ersten Instanz, aber auch im Rechtsmittelverfahren, das unabhängig vom Streitwert jedenfalls von einem Rechtsanwalt zu führen ist.

 

Quellen

Vrba/Maurer, Schadenersatz in der Praxis Schadensteilung bei beidseitiger Verschuldenshaftung;

RIS-Justiz RS0027389;
RIS-Justiz RS0026861.

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