Mag. Ramon Schober,
März 2025

Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs)

Der Privatkonkurs, offiziell als Schuldenregulierungsverfahren bezeichnet, bietet überschuldeten Privatpersonen eine rechtliche Möglichkeit, sich von ihren Schulden zu befreien und wirtschaftlich neu zu starten. Ziel des Verfahrens ist die Entschuldung des redlichen Schuldners, wobei dieser entweder durch einen Zahlungsplan oder im Abschöpfungsverfahren Restschuldbefreiung erlangen kann.

Voraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens

Das Schuldenregulierungsverfahren kann sowohl vom Schuldner selbst als auch von einem Gläubiger beantragt werden (§§ 69, 70 IO). Ein zentraler Aspekt der Verfahrenseinleitung ist das Vorliegen kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO). Dieses dient zur Deckung der Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens, wie etwa der Entlohnung eines allfälligen Insolvenzverwalters. Reicht das Vermögen hierfür nicht aus, kann das Verfahren dennoch eröffnet werden, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt und seine Einkünfte voraussichtlich die Verfahrenskosten decken (§ 183 IO).

Die örtliche Zuständigkeit liegt beim Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Schuldners (§ 63 IO). Dabei ist unerheblich, ob die Verbindlichkeiten aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit stammen, solange zum Zeitpunkt der Antragstellung keine unternehmerische Tätigkeit mehr besteht.

 

Der Ablauf des Schuldenregulierungsverfahrens

Nach Eröffnung des Verfahrens wird dem Schuldner in der Regel die Eigenverwaltung belassen (§ 187 IO), sofern keine Gründe vorliegen, die dies ausschließen. Dies bedeutet, dass der Schuldner weiterhin über sein Vermögen verfügen darf, allerdings unter gerichtlicher Aufsicht. Der Schuldner kann neue Verbindlichkeiten nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts eingehen und muss über bestehende Vermögenswerte und Forderungen umfassend Auskunft geben.

Eine Besonderheit des Schuldenregulierungsverfahrens ist die Prozesssperre, die grundsätzlich auch bei Eigenverwaltung greift. Die Eröffnung des Verfahrens führt automatisch zur Unterbrechung anhängiger Gerichtsprozesse (§ 7 IO). Diese Prozesse können nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts wieder aufgenommen werden, auch wenn der Schuldner grundsätzlich das Recht zur Prozessführung besitzt (§ 186 IO).

 

Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren

Das Verfahren bietet dem Schuldner zwei Wege zur Restschuldbefreiung: den Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren. Beim Zahlungsplan handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern über eine reduzierte Rückzahlung der Schulden innerhalb eines festgelegten Zeitraums. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, wird der Zahlungsplan gerichtlich bestätigt.

Scheitert der Zahlungsplan oder wird er vom Schuldner nicht eingehalten, folgt das Abschöpfungsverfahren. Es gibt zwei Varianten: den Tilgungsplan und den Abschöpfungsplan. Während beim Tilgungsplan der Schuldner seine pfändbaren Einkünfte über drei Jahre an einen Treuhänder abtritt, erstreckt sich der Abschöpfungsplan über fünf Jahre. In beiden Fällen ist der Schuldner verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und unentgeltlich erlangtes Vermögen herauszugeben. Die Restschuldbefreiung wird am Ende der Laufzeit gewährt, sofern der Schuldner seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. Bestimmte Verhaltensweisen wie die Verschleierung von Vermögen oder unangemessene Schuldenaufnahme können jedoch zum Ausschluss oder späteren Widerruf der Restschuldbefreiung führen.

 

Rolle des Rechtsanwalts

Obwohl im Schuldenregulierungsverfahren kein Anwaltszwang besteht, ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ratsam. Der Anwalt hilft nicht nur bei der Erstellung des Antrags und der Verhandlung mit Gläubigern, sondern kann auch im Rekursverfahren Rechtsmittel einlegen. Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen oder bei Streitigkeiten mit Gläubigern ist eine fundierte rechtliche Beratung von großem Vorteil.

 

Fazit

Das Schuldenregulierungsverfahren bietet überschuldeten Personen eine realistische Chance auf einen wirtschaftlichen Neubeginn. Die Wahl zwischen Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren ermöglicht eine individuelle Anpassung an die finanzielle Situation des Schuldners. Durch eine frühzeitige rechtliche Beratung lassen sich Risiken minimieren und Erfolgschancen maximieren. Unsere Kanzlei steht Ihnen hierbei gerne beratend und vertretend zur Seite – vom Antrag bis zur Restschuldbefreiung.

Mag. Ramon Schober

Quellen

Fink, Schuldenregulierungsverfahren; Fink, Abschöpfungsverfahren; OGH 03.09.2008, 3 Ob 171/08f.

 

Wir beraten
Sie gerne!
Termin vereinbaren