
Nina Hauer,
März 2025
Die Beendigung des Arbeitsvertrages
Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Dienstverhältnis zu beenden. Die Auflösung des Dienstverhältnisses kann entweder schon bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbart werden, wodurch ein befristetes Arbeitsverhältnis entsteht oder es werden zu Beginn keine Vereinbarungen getroffen, sodass der Vertrag unbefristet ist.
In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten: eine einvernehmliche Auflösung, eine Kündigung (durch Arbeitgeber:in oder Arbeitnehmer:in), eine Entlassung sowie ein Austritt.
Das befristete Dienstverhältnis
Ein befristetes Dienstverhältnis endet automatisch mit dem vereinbarten Ablaufdatum und es benötigt dafür keinen weiteren Rechtsakt. Weder Arbeitgeber:in noch Arbeitnehmer:in sind an Fristen oder Termine gebunden.
Zudem kann eine Probezeit vereinbart werden. Während dieser Probezeit – also im ersten Monat des Arbeitsverhältnisses – kann das Verhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen beendet werden. Wird das Probemonat ohne Einwände abgeschlossen, geht das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes über.
Sowohl Arbeitgeber:in als auch Arbeitnehmer:in können eine Kündigung aussprechen. Diese bedarf grundsätzlich keiner besonderen Begründung, jedoch müssen bestimmte Fristen und Termine eingehalten werden.
Arbeitnehmer:innen können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten kündigen. Bei Arbeitgeber:innen ist die gesetzliche Kündigungsfrist gestaffelt und richtet sich nach den Dienstjahren der Arbeitnehmenden. Beispielsweise gilt eine Frist von sechs Wochen für Arbeitnehmer:innen, welche im ersten und zweiten Dienstjahr sind. Die Kündigungsfrist darf jedoch maximal sechs Monate betragen, worüber eine vertragliche Vereinbarung erfolgen muss.
Es gibt jedoch gesetzliche Einschränkungen wie beispielsweise in § 21 AngG und § 1158 Abs 3 ABGB festgelegt. Diese regeln, dass für lebenslange oder länger als fünf Jahre dauernde Arbeitsverträge ein Kündigungsrecht des Arbeitnehmers von einer sechsmonatiger Frist besteht. Die Kündigung ist grundsätzlich formfrei, unterliegt aber in bestimmten gesetzlichen Fällen zur Schriftform.
Aus gravierenden Gründen kann ein Arbeitsvertrag auch vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Wenn solch ein Grund gegeben ist, spricht man entweder von einer Entlassung oder von einem Austritt. Bei der Entlassung ist ein wesentliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers notwendig. Beispiele für Entlassungsgründe sind das Vorlegen von gefälschten Dokumenten bei Vertragsabschluss, Trunksucht oder Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
Nina Hauer
Quelle: Brodil/Gruber-Risak, Arbeitsrecht in Grundzügen (2022).