Nina Hauer,
November 2024

Die unterschiedlichen Täterschaftsformen im Strafrecht

Straftaten werden häufig nicht von einer einzelnen Person begangen, sondern in Zusammenarbeit mit anderen Tätern. Oftmals handeln mehrere Personen gemeinsam und arbeitsteilig, um eine Straftat zu verwirklichen. Außerdem kann es auch sein, dass eine Person andere dazu anstiftet oder beeinflusst, eine Straftat zu begehen. Auch unterstützende Handlungen im Vorfeld oder im Umfeld der Straftat können geschehen. Beispiele hierfür sind das Bereitstellen von Tatwaffen oder Werkzeugen, das Übernehmen von Aufpassdiensten oder das Fahren von Fluchtautos.

Im österreichischen Strafrecht unterscheidet man grundsätzlich drei Formen der Täterschaft, welche im § 12 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt sind. Dabei handelt es sich nicht nur um die Person, die die Straftat direkt begeht, sondern auch um diejenigen Personen, die auf eine andere Weise zur Tat beitragen.

Die einzelnen Täterschaftsformen im Überblick:

  • Der unmittelbare Täter: Dies ist der „klassische Standardfall“ eines Täters. Dieser begeht die Straftat durch seine eigene Handlung. Entweder handelt die Person alleine oder mehrere Personen führen die Straftat gemeinsam durch. Ein Beispiel hierfür wäre bei einem Einbruch: Eine Person bricht die Tür auf und die andere Person stiehlt die Wertgegenstände aus dem Gebäude. Wenn nun ein und dieselbe Tat von mehreren unmittelbaren Tätern ausgeführt wird, dann werden diese als Mittäter bezeichnet.
  • Der Bestimmungstäter: Dieser Täter ist nicht direkt an der Straftat beteiligt, sondern beeinflusst eine andere Person, die Straftat zu begehen. Er weckt also bei einer anderen Person den Entschluss, die Tat auszuführen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn A seinen in Geldnöten befindlichen Freund B überredet, beim reichen Nachbarn einzubrechen und dessen Schmucksammlung zu stehlen.
  • Der Beitragstäter: Beitragstäter ist, wer die Ausführung einer konkreten (Straf-)Tat durch eine andere Person (durch psychische oder physische Unterstützung) ermöglicht, erleichter, absichert oder in irgendeiner Fom fördert. Ein Beispiel hierfür wäre: Der Beitragstäter C versichert dem unmittelbaren Täter D, dass dessen Entschluss, den Liebhaber seiner Frau zu töten „die richtige Entscheidung“ sei (psychischer Tatbeitrag) zudem leiht er C hierfür auch noch seine Waffe (psychischer Tatbeitrag).

Das Ergebnis ist, dass sämtliche Täterschaftsformen dieselbe Strafdrohung trifft, je nach Schwere und Verantwortung wird das Urteil gefällt.

Quellen:

Seiler, Strafrecht Allgemeiner Teil 1, Grundlagen und Lehre von der Straftat, 4. überarbeitete Auflage (2019).

Gölly/Luef-Kölbl, Basiswissen Strafrecht und Strafprozessrecht (2023).

Doralt, Strafrecht Kodex (2024).

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