Dr. Theresia Leitinger, M.A.I.S.
November 2024
Besitzstörung ohne (bücherliches) Eigentum – Ist das möglich?
Wurde der Kaufvertrag bereits unterschrieben und ist die Übergabe bereits erfolgt, der Vorgang jedoch noch nicht im Grundbuch eingetragen, besteht dennoch bereits ein Schutz vor Übergriffe Dritter in das (außerbücherliche) Eigentum.
Parkplatznutzung vor Grundbuchseintragung
Wurde dem außerbücherlichen Eigentümer bereits die Nutzung am Parkplatz eingeräumt (Übergabe), und der vorherige Nutzer des Parkplatzes in Kenntnis gesetzt, dass der Parkplatz fortan von einem neuen Eigentümer in Besitz genommen wird, kann dieser keine Ansprüche mehr aus dem Parkplatz ableiten.
Eine durch den ehemaligen Nutzer eingebrachte Besitzstörungsklage ist somit nicht erfolgreich durchsetzbar. Wird dies eingeklagt und gelingt es dem außerbücherlichen Eigentümer – sogar noch vor Eintragung – zu beweisen, dass der ehemalige Nutzer des Parkplatzes Kenntnis vom Eigentumsübergang hatte, wird die Klage nicht erfolgreich sein
Kostenersatz
Im gegenständlichen Fall für den langjährigen Nutzer des Parkplatzes besonders unangenehm: Er verlor nicht nur die Klage, sondern musste auch Kostenersatz an die Rechtsvertretung des außerbücherlichen Eigentümers bezahlen.
Was ist zu tun?
Bei Nutzung einer Sache, in diesem Fall eines Parkplatzes, sind nicht nur die Eigentumsverhältnisse, sondern auch die Besitzverhältnisse zu überprüfen. Der letzte ruhige Besitz ist entscheidend. Gutgläubigkeit erlischt, sobald man Kenntnis davon hat, dass ein Eigentümerwechsel vorliegt und dieser den Besitz nicht mehr duldet. Gegebenenfalls wären noch Ansprüche aus einer Ersitzung zu prüfen, im Zweifel wenden Sie sich aber an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin. Wir stehen gerne zur Verfügung!
Theresia Leitinger