Mag. Valentina Lederhaas,
November 2024

Asylwerber und Arbeit

Der Arbeitsmarktzugang in Österreich ist für Asylwerber:innen beschränkt. Aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.

Die Mitgliedstaaten haben nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller:innen zu sorgen haben. Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und erhebliche Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller:innen zum Arbeitsmarkt klar geregelt werden.

Asylwerber:innen haben in Österreich grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit legal nachzugehen, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Als Beschäftigungen kommen in Betracht:

  • selbstständige Tätigkeit: etwa als Tischler:in, wobei hier ein Gewerbeschein und/oder der Nachweis einer Ausbildung erforderlich ist;
  • unselbstständige Tätigkeit: vor allem im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft, wofür eine Beschäftigungsbewilligung notwendig ist, die dem Arbeitgeber vom AMS ausgestellt wird;
  • gemeinnützige Tätigkeit: hier kommen z.B. Schneeräumungsarbeiten in Betracht;
  • Unterstützung in der Flüchtlingsunterkunft: dazu zählen etwa Reinigungs- oder Küchenarbeiten;
  • Dienstleistungscheck für Tätigkeiten im Haushalt: darunter fallen Tätigkeiten, welche für einen Haushalt typisch sind, wie etwa Rasenmähen oder Reinigungsarbeiten.

Zu beachten ist, dass die Ausübung einer Tätigkeit zum Teil erst nach drei Monaten nach dem Einbringen des Asylantrags möglich ist, bei der unselbstständigen Tätigkeit erst nach drei Monaten ab Beginn des inhaltlichen Asylverfahrens.

Gerne steht unsere Kanzlei Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens zur Rechtsberatung, zur Begleitung bei Einvernahmen und für alle weiteren Fragen zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Verfügung.

 

Quellen:

RL (EU) 33/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl L 180/96, 96; Kittenberger in Kittenberger, Asylrecht kompakt3 (2021) Rechte und Pflichten von Asylwerbern, 110 ff.

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