Daniel Hofer,
März 2025
Abstimmung bald per E-Voting?
Ist die Abstimmung per E-Voting bei Nationalrats- und Landtagswahlen sinnvoll? Dafür spricht: Die Umsetzung wäre einfacher, weniger fehleranfällig und wird bereits bei Volksbegehren genutzt. Mehr als 80% der Unterschriften werden bei Volksbegehren online abgegeben. Aber ist sie auch verfassungsrechtlich zulässig?
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung V 85-96/11-15 vom 13.11.2011 die Zulässigkeit einer Abstimmung per E-Voting beurteilt. Die ÖH-Wahlen (Interessensvertretung der Studierenden) des Jahres 2009 wurden von mehreren kandidierenden Fraktionen (Parteien) angefochten. Damals gab es die einzige Möglichkeit auch digital abzustimmen. Dadurch sollte die ohnehin geringe Wahlbeteiligung erhöht werden. Diese lag bei rund 25% und sank bei den Wahlen 2021 und 2023 auf unter 20%. Zwischen den einzelnen Fraktionen gab es Unstimmigkeiten über die Ausgestaltung des E-Votings in der Wahlordnung. Die Wahlordnung hat die Aufgabe die Gesetze zu den Wahlen zu präzisieren und im Detail auszugestalten.
Letztlich kam der VfGH zum Ergebnis, dass die Wahlordnung dem Gesetz widerspricht. Deswegen hob er die betroffenen Stellen aus der Wahlordnung auf. Der Gesetzgeber unternahm zwischenzeitlich keine erneuten Anläufe, eine gesetzeskonforme Ausgestaltung des E-Votings vorzunehmen.
Deswegen bleibt die Frage offen, ob die Forderung nach E-Voting verfassungsrechtlich zulässig ist. Grundsätzlich sieht Art 26 Abs 1 B-VG ein persönliches Wahlrecht vor. Die Stimmabgabe darf nur am Wahlsonntag in der Wahlurne erfolgen. Für Auslandsösterreicher und Personen, die am Wahlsonntag verhindert sind, wurde aber die Briefwahl eingeführt. Dafür wurde eine besondere gesetzliche Grundlage geschaffen, um dem Gebot der persönlichen Stimmabgabe nicht zu widersprechen.
Auch für eine Stimmabgabe per E-Voting müsste wohl eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
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Daniel Hofer
Quellen: Grabenwarter/Frank, B-VG Art 26; VfGH 13.11.2011, V 85-96/11-15